Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Wenn ein Verein die Bestimmungen gemäß WO I 1.1 bis I 1.5 dauerhaft oder vorübergehend nicht einhalten kann, ohne dass ihm ein maßgebliches Verschulden hierfür zuzurechnen ist, darf er für einen befristeten Zeitraum (längstens bis zum Ende der laufenden Spielzeit) bei der zuständigen Stelle eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Zuständigkeit im HTTV:
Die Antragsfrist endet mit dem 10.06. eines jeweiligen Jahres.
• Erwachsenenmannschaft auf Verbandsebene - HTTV-Spielausschuss
• Erwachsenenmannschaft auf Bezirksebene - Bezirkssportausschuss
• Nachwuchsmannschaft auf Verbandsebene - Verbandsjugendausschuss
• Nachwuchsmannschaft auf Bezirksebene - Bezirksjugendausschuss
• Erwachsenenmannschaft auf Kreisebene - Kreisvorstand
• Nachwuchsmannschaft auf Kreisebene - Kreisvorstand oder Kreisjugendausschuss
Entscheidungen über etwaige Anträge sind bis zum 01.07. eines Jahres zu genehmigen und bis zum 01.08. eines Jahres auf der offiziellen HTTV Homepage (Unterpunkte Bezirke/Kreise) zu veröffentlichen.