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Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung zum 16. Dezember

In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 350 liegt, gelten absofort besondere Regeln.

Autor:

Geschäftsführer

Die Landesregierung hat etwas überraschend die Corona-Auflagen erneut angepasst. Die neuen Regelungen führen zu einer stärkeren Unterscheidung zwischen Sport im Freien und Sport in Innenräumen, was sich auch auf Gruppengrößen auswirken kann.
Zudem wurden Erweiterungen auf 2G bzw. 2G Plus im Rahmen wieder eingeführter regionaler Schutzmaßnahmen vorgenommen, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz über 350 steigt (landesweit aktuell: 247, Stand 14. Dezember). Schließlich wurden Anpassungen im Bereich der Zuschauerbegrenzungen vorgenommen. Die aktualisierte Verordnung tritt mit dem 16. Dezember 2021, in Kraft. Sie tritt aktuell mit Ablauf des 13. Januar 2022 außer Kraft.

 Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • In gedeckten Sportstätten (Innenbereiche von Sportanlagen bzw. Hallen, auch Reithallen) dürfen nur Personen anwesend sein, die geimpft oder genesen sind (Geimpfte und Genesene mit Negativnachweis nach § 3 Absatz 1, Satz 1, Nummer 1 oder 2. Corona-Schutzverordnung), ausgenommen Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen.
  • In Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Inzidenz über 350 liegt, gelten besondere Regeln („Hotspot-Regel“). Dort gilt auch in ungedeckten Sportstätten die 2G-Regel (mit Ausnahme von Kindern unter 18), in gedeckten Sportstätten ist der Zutritt nur mit 2G und einem Test zulässig. Dabei  gilt für den Einlass zu gedeckten Sportstätten, Einrichtungen und Sport-Veranstaltungen auch: Eine so genannte Booster-Impfung oder Auffrischungs-Impfung befreit den Bürger von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis, sollten Zugangsregeln nach dem Modell 2-G-plus gelten. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage bekannt, in welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten diese Zusatzregelung gilt.

    Diese Regel greift im Übrigen in betreffenden Kommunen frühestens ab dem 19. Dezember 2021.

Weitere Details und Ergänzungen finden sie wie immer auf der FAQ-Seite des lsbh.

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